1. Wie hängen DiGA und Software als Medizinprodukt zusammen?
Markus Tusche, CEO:
DiGAs sind immer digitale Medizinprodukte der Risikoklassen I oder IIa und unterliegen der MDR (EU-Medizinprodukteverordnung). Die Zertifizierung (bei Klasse I Konformitätserklärung durch den Inverkehrbringer selbst oder ab Klasse II durch eine benannte Stelle) ist Voraussetzung, um überhaupt den Antrag für die Listung als DiGA stellen zu können. Um zugelassen zu werden, muss die DiGA noch alle Kriterien erfüllen, die im DiGA-Leitfaden (herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)) aufgeführt werden. Diese betreffen Themen wie Datenschutz und -sicherheit, Barrierefreiheit, Interoperabilität (z. B. mit der elektronischen Patientenakte oder Abrechnungsschnittstellen). Besonderes Augenmerk wird beim Zulassungsverfahren auf einen belastbaren Nachweis eines positiven Versorgungseffekts (pVE) gelegt, der in der Regel durch klinische Studien erbracht wird.
Werden alle DiGA-Kriterien erfüllt, so wird die Anwendung im DiGA-Verzeichnis gelistet und kann von Ärztinnen und Ärzten wie ein Medikament verordnet werden. Die Kosten werden von Kostenträgern (Krankenkassen) an den Hersteller erstattet.