Digitale Barrierefreiheit ist ein wesentliches Akzeptanzkriterium für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) gemäß DiGAV-Leitfaden.
16.04.2025 News von Markus Tusche
Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – d.h. Unternehmen müssen ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anbieten.
Digitale Barrierefreiheit ist bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) seit Anbeginn unabdingbar, weil sie sicherstellt, dass alle Patientinnen und Patienten, unabhängig von ihren körperlichen oder kognitiven Einschränkungen, die Anwendung nutzen können.
Der DiGAV-Leitfaden (Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung) beschreibt die Voraussetzungen, die eine DiGA erfüllen muss, um ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen zu werden. Eine der Anforderungen ist:
Das bedeutet, die Einhaltung der WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) ist zwingend erforderlich.
Man denkt bei Barrierefreiheit häufig zuerst an Menschen, die schwere Beeinträchtigungen haben. Dabei gibt es ein großes Spektrum von Einschränkungen, die bei der Schaffung von Barrierefreiheit in Betracht gezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Sehbehinderungen, motorische oder kognitive Beeinträchtigungen.
Akute wie chronische Erkrankungen bringen für Patientinnen und Patienten mitunter – auch temporär – oben genannte körperliche Einschränkungen mit sich. Aus diesem Grund ist natürlich gerade bei einer Gesundheitsanwendung wichtig, dass die Betroffenen die Anwendung in vollem Umfang optimal nutzen können – und nicht nur "gerade so noch".
Die Kosten digitaler Gesundheitsanwendungen werden von Krankenkassen übernommen, aber zuweilen auch aus eigener Tasche bezahlt. Sie sollen allen Menschen zugutekommen. Genauso wie Medikamente oder technische Medizinprodukte müssen DiGAs höchste Anforderungen an Sicherheit und Effektivität erfüllen. Für diese Anforderung ist Barrierefreiheit damit eine zwingend notwendige Grundvoraussetzung.
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Die Barrierefreiheit muss bereits bei der Entwicklung mitgedacht werden und die Hersteller müssen die Barrierefreiheit ihrer Anwendungen nachweisen. Bei der Antragstellung für die Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis ist der Nachweis als Teil der Produktbeschreibung erforderlich. Angenommen, eine DiGA würde über die Zeit diese Anforderung nicht mehr erfüllen, dann würde sie auch ihren Status und die Erstattungsfähigkeit verlieren. Das bedeutet, dass die Schaffung von Barrierefreiheit nicht nur eine einmalige Angelegenheit ist, sondern ein andauernder Prozess im Produktlebenszyklus einer DiGA.
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