Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – mit weitreichenden Folgen für die Gestaltung digitaler Produkte und Services. Was hinter dem Gesetz steckt, wen es betrifft und wo noch offene Fragen bestehen, beleuchten wir hier kompakt und praxisnah.
23.07.2025 News von Michael Grüterich
Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland endgültig in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz EAA) in deutsches Recht um und bringt damit neue Anforderungen für digitale Produkte und Dienstleistungen mit sich. Ziel: mehr digitale Teilhabe für alle. Doch was bedeutet das konkret? Wer ist betroffen? Und welche Fragen bleiben (noch) offen?
Das BFSG richtet sich primär an privatwirtschaftliche Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen – insbesondere im E-Commerce, bei Software, Terminals, Bankdiensten und digitalen Kommunikationslösungen. Wichtig: Das Gesetz ergänzt bestehende Regelungen im öffentlichen Bereich und weitet den Geltungsbereich auf den privaten Sektor aus.
Konkret müssen digitale Angebote künftig so gestaltet sein, dass Menschen mit Behinderungen sie uneingeschränkt nutzen können. Das betrifft z. B.:
Technische Grundlage ist in vielen Fällen der EU-Standard EN 301 549, der sich stark an den bekannten WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) orientiert.
Bei Nichteinhaltung drohen Konsequenzen. Zuständige Marktüberwachungsbehörden können z. B.:
Barrierefreiheit wird also zunehmend zu einem rechtlichen, wirtschaftlichen und reputationsrelevanten Thema.
Eine Marküberwachungsbehörde für alle Bundesländer zentral in Magdeburg ist vorgesehen – aber wie sie konkret aussieht, wer kontrolliert und wie regelmäßig geprüft wird, ist noch nicht überall klar geregelt. Auch das Zusammenspiel mit bestehenden Datenschutz- oder Medizinprodukterecht bleibt teils diffus.
Häufig fehlen noch klare Leitlinien, wie Barrierefreiheit im Detail umzusetzen ist – und wer konkret haftet. Denn viele digitale Produkte sind nicht eindeutig trennbar: Ein Ticketautomat ist auch Software. Eine Gesundheits-App ist auch E-Commerce. Ganz neue Fragen wirft die schnelle Entwicklung von KI, Chatbots oder interaktiven Interfaces auf: Müssen Sprachassistenten auch barrierefrei sein? Wie funktioniert das bei generativer KI? Antworten hierauf sind bislang spärlich.
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Bitte beachten Sie: Die genannten Inhalte sind keine Rechtsberatung, sondern unsere Einschätzung auf Basis des derzeitigen Kenntnisstands.
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